Allgemeine Geschäftsbedingungen Landwirtschaftliches Bau- und Architekturbüro LBA

1.      Allgemeines

  1. Für sämtliche planerischen Dienstleistungen zwischen der LBA Landwirtschaftliches Bau- und Architekturbüro (nachfolgend «LBA») und ihren Auftraggebern gelten ausschliesslich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der LBA ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
  3. Jede Abweichung von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der LBA.
  4. Die Umschreibung der von der LBA zu erbringenden Leistungen richtet sich nach Art. 3 und 4 der SIA-Norm 102 (2020).

2.      Form des Vertragsschlusses

  1. Der Vertrag zwischen der LBA und ihren Auftraggebern wird grundsätzlich in schriftlicher Form abgeschlossen. Der Austausch von Willenserklärungen per E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.
  2. Die Vorschriften von Abs. 1 vorstehend gelten auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und der Vertragsbestandteile.

3.      Beizug von Dritten

  1. Die LBA ist befugt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in eigenem Namen und auf eigene Kosten Dritte beizuziehen.

4.      Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse der LBA

  1. Die LBA ist grundsätzlich nicht befugt, gegenüber Dritten für den Auftraggeber verbindlich rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.
  2. Die LBA ist jedoch befugt, einmalige und in sich abgeschlossene Leistungen und Lieferungen im Rahmen des Kostenvoranschlags bis zu CHF 5'000.00 (exkl. MWST) selbstständig zu vergeben. Der Auftraggeber ist über die Bestellung umgehend zu orientieren.
  3. Finanziell wesentlichere Vergaben als die unter Abs. 2 vorstehend genannten werden vom Auftraggeber ausgelöst.
  4. Die LBA ist verpflichtet, Mitteilungen und Erklärungen Dritter (Behörden, Unternehmer, Spezialisten usw.), welche das Auftragsziel tangieren (z.B. Mitteilungen zu den vereinbarten Qualitäts- und Risikoschwerpunkten, geschäftliche Schwierigkeiten der Vertragspartner, damit verbundene Begehren von Dritten, Preisänderungsbegehren, Abmahnungen), unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Bei behördlichen Verfügungen informiert die LBA den Auftraggeber so rechtzeitig, dass die Möglichkeit zur Ergreifung von Rechtsmitteln gewahrt bleibt.
  5. Zur Abwehr von Schaden und Gefahr ist die LBA in dringlichen Fällen ohne Einholung des Einverständnisses des Auftraggebers befugt und verpflichtet, sämtliche angemessenen Massnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen. Sie benachrichtigt den Auftraggeber über die getroffenen Massnahmen umgehend.

5.      Vertragsänderungen

  1. Der Auftraggeber kann die Änderung von vereinbarten Leistungen verlangen.
  2. Die Änderungen der Leistungen sowie die erforderlichen Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Inangriffnahme der Änderungen geklärt und grundsätzlich schriftlich in einem Nachtrag zum Vertrag vereinbart, wobei der Austausch von E-Mails der Schriftform gleichgestellt ist.
  3. Eine allfällige Anpassung des Honorars berechnet sich nach den Ansätzen der ursprünglichen Kosten- bzw. Berechnungsgrundlage zuzüglich Teuerung.
  4. Der Auftraggeber entschädigt die LBA für ausgewiesene und freigegebene Leistungen, die vor der Bestellungsänderung anfielen und durch diese nutzlos wurden.

6.      Wesentliche Pflichten der LBA

  1. Sorgfaltspflicht: Die LBA wahrt die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Erreichung seiner Ziele, nach bestem Wissen und Können und erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln ihres Fachgebiets.
  2. Treuepflicht: Die LBA vermeidet Kollisionen mit eigenen Interessen oder mit solchen Dritter. Sie nimmt von Dritten, wie Unternehmern und Lieferanten, keine persönlichen Vergünstigungen entgegen. Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung behandelt sie vertraulich und verwendet sie nicht zum Nachteil des Auftraggebers.
  3. Informations- und Abmahnungspflicht: Die LBA informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt alle Umstände schriftlich an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden können, wobei der Austausch von E-Mails der Schriftform gleichgestellt ist. Die LBA hat den Auftraggeber auf Folgen seiner Weisungen, insbesondere hinsichtlich Termine, Qualität und Kosten aufmerksam zu machen und unzweckmässige Anordnungen und Begehren abzumahnen. Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf seiner Weisung, ist die LBA für deren Folgen nicht verantwortlich. Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, Sicherheitsregeln nicht einzuhalten, kann die LBA, insbesondere um ihre Haftung auch gegenüber Dritten auszuschliessen, ihr Mandat niederlegen. Die Folgen trägt der Auftraggeber. Eine Schadenersatzpflicht der LBA gegenüber dem Auftraggeber wegen Kündigung zur Unzeit ist diesfalls ausgeschlossen.
  4. Rechenschaftsablegung und Unterlagen: Auf Verlangen legt die LBA jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen heraus, zu deren Erstellung sie sich im Rahmen der vereinbarten Honorierung vertraglich verpflichtet hat. Haben die Parteien nicht vereinbart, in welcher Form die Unterlagen herauszugeben sind, besteht keine Pflicht, diese in digitaler Form herauszugeben.

7.      Wesentliche Pflichten des Auftraggebers

  1. Vergütungspflicht: Der Auftraggeber verpflichtet sich, der LBA fristgerecht die für deren Leistungen geschuldete Vergütung zu leisten. Macht der Auftraggeber gegenüber der LBA Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen geltend, ist es dem Auftraggeber untersagt, die Bezahlung von Rechnungen der LBA zu verweigern oder seine Forderungen mit Forderungen der LBA zu verrechnen.
  2. Mitwirkungspflicht: Dem Auftraggeber obliegt es, jene Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, damit die LBA die geschuldeten Leistungen ordnungsgemäss erbringen kann.
  3. Informationspflicht: Der Auftraggeber überlässt der LBA umgehend projektrelevante Informationen, insbesondere behördliche Verfügungen.
  4. Weisungen: Der Auftraggeber erteilt Dritten keine direkten Weisungen. Andernfalls hat er die LBA rechtzeitig schriftlich zu informieren, wobei der Austausch von E-Mails der Schriftform gleichgestellt ist.
  5. Zahlungen an beigezogene Dritte: Der Auftraggeber informiert die LBA rechtzeitig und schriftlich über an Dritte geleistete Zahlungen.
  6. Schadenverhütung und -minderung: Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig die zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken. Erhebt er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern oder Lieferanten selber Mängelrügen, so teilt er dies der LBA unverzüglich mit.

8.      Protokollführung

  1. Die LBA führt über jede Sitzung mit dem Bauherrn sowie über wichtige Sitzungen mit Bauleistungsträgern, Behörden und Dritten (z.B. Anstössern) ein Protokoll. Dieses hält in knapper Form die getroffenen Beschlüsse fest und ist dem Auftraggeber in der Regel innert fünf Tagen nach abgehaltener Sitzung, längstens aber innert zehn Tagen, zuzustellen. Korrekturen sind vom Auftraggeber seinerseits innert fünf Tagen anzubringen, ansonsten die Vermutung der Richtigkeit des Protokolls begründet wird.

9.      Arbeitssicherheit

  1. Die LBA hält die massgebenden Sicherheitsvorschriften ein.
  2. Eine Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsregeln durch die Arbeitnehmer anderer Betriebe besteht nicht. Die LBA unterstützt jedoch die Bauunternehmer bei den notwendigen Schutzmassnahmen der Unfallverhütung, indem sie diese auf Sicherheitsrisiken und Verstösse gegen Sicherheitsregeln hinweist, sofern sie solche bei der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen entdeckt hat.

10.   Termine

  1. Die im Vertrag vereinbarten Termine und das Bauprogramm sind für die LBA verbindlich.
  2. Die LBA hat einen Anspruch auf die angemessene Erstreckung von vereinbarten Terminen und Fristen, wenn die Verzögerung auf von der LBA nicht zu vertretenden Leistungsänderungen, abweichenden Anweisungen, höherer Gewalt oder auf Einwirkungen von Dritten zurückzuführen ist.

11.   Vergütung

  1. Die Leistungen der LBA werden nach dem effektiven Zeitaufwand gemäss den in der Tarifliste festgehaltenen Stundenansätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Tarifliste ist integraler Bestandteil des zwischen der LBA und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags.
  2. Die anwendbaren Stundenansätze der Mitarbeitenden der LBA ergeben sich aus der Tarifliste für die jeweilige Niederlassung, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird.
  3. Die LBA ist berechtigt, für ihre Leistungen dem Auftraggeber Akontorechnungen zu stellen.
  4. Für jede vereinbarte Teilphase gemäss Art. 3.2 der SIA-Norm 102 (2020) ist spätestens zwei Monate nach Erbringung der letzten Leistung eine Übersicht zu erstellen, die durch ein prüffähiges Verzeichnis der erbrachten Leistungen zu dokumentieren ist und dem Auftraggeber einen Überblick über sämtliche von der LBA gestellten Rechnungen sowie über die erhaltenen und noch ausstehenden Zahlungen gibt.
  5. Verweigert der Auftraggeber unter Verletzung der Regeln des Vertragsverhältnisses seine Zahlungen, hat die LBA das Recht, ihre Arbeiten bis zur Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Auftraggeber einzustellen (Art. 82 OR). Die Folgen dieser Arbeitseinstellung trägt der Auftraggeber.
  6. Die Rechnungen der LBA werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die LBA berechtigt, zusätzlich zum Verzugszins eine Mahngebühr in Höhe von CHF 50 zu erheben.

12.   Weisungsrecht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist gegenüber der LBA weisungsberechtigt. Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf einer Weisung, ist die LBA für deren Folgen nicht verantwortlich.

13.   Haftung des Beauftragten

  1. Bei verschuldet fehlerhafter Vertragserfüllung hat die LBA dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht, bei der Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln ihres Fachgebiets, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen oder Terminen sowie bei ungenügender Kosteninformation. Bei Kosteninformationen darf der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Genauigkeitsgrades auf die Richtigkeit der Gesamtsumme vertrauen, nicht aber auf die Richtigkeit einzelner Teilbeträge.
  2. Sofern die Erreichung der Ziele des Auftraggebers von Umständen abhängt, die nicht die LBA zu vertreten hat, kann ihr das Nichterreichen dieser Ziele infolge dieser Umstände nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die nicht sicher voraussehbaren Entscheide von Dritten, etwa betreffend die Erteilung von Bewilligungen oder Krediten.
  3. Verlangt ein sachverständiger Auftraggeber den Beizug eines bestimmten Dritten im Namen und auf Rechnung der LBA, haftet die LBA auch ohne Abmahnung lediglich für gehörige Instruktion und Überwachung des Dritten.
  4. Wenn durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die LBA nicht auf einen beteiligten Dritten zurückgreifen kann, reduziert sich der Ersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber der LBA in dem Umfang, in dem die LBA auf den Dritten hätte zurückgreifen können.
  5. Hat die LBA den Vertragsschluss des Auftraggebers mit einem Dritten abgemahnt, haftet die LBA zum Vornherein nur in dem Umfang, in dem sie den Schaden bei einem Rückgriff unter mehreren Haftpflichtigen selber zu tragen hätte. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber einen Vertrag mit dem Dritten abschliesst, ohne die LBA zu informieren.

14.   Haftung des Auftraggebers

  1. Soweit es der Auftraggeber zu vertreten hat, dass Fristen und Termine nicht eingehalten werden, hat er der LBA allfällige Mehraufwendungen und entstandenen Schaden zu vergüten.
  2. Bei nicht vorausgesehenem oder in seiner Länge ungewissem Unterbruch oder bei erheblicher Verzögerung der Auftragserledigung hat die LBA Anspruch auf Ersatz des ihr erwachsenen Schadens, falls der Auftraggeber den Unterbruch bzw. die Verzögerung verschuldet hat. Verlangt jedoch der Auftraggeber nach Abschluss einer Planungsphase, mit der Inangriffnahme der nächsten Phase zuzuwarten, so schuldet er deswegen der LBA keinen Schadenersatz. Bedingt die Verzögerung bei Wiederaufnahme der Arbeiten zusätzliche Leistungen, ist deren Honorierung vor der Wiederaufnahme der Arbeiten schriftlich zu vereinbaren, andernfalls ist die LBA nicht verpflichtet, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Der Austausch von E-Mails erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit.

15.   Rügefrist und Verjährung

  1. Ansprüche gegenüber der LBA aus Mängeln eines unbeweglichen Werkes verjähren innert fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des unbeweglichen Werkes beziehungsweise des Werkteils zu laufen.
  2. Bei anderen Ansprüchen des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Regeln.
  3. Mängel sind innert 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen. Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, kann der Auftraggeber indessen während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Den aus der verzögerten Rüge entstehenden Schaden trägt der Auftraggeber.

16.   Berufshaftpflichtversicherung

  1. Die LBA verfügt über eine branchenübliche Betriebshaftpflichtversicherung. Dem Auftraggeber wird auf Verlangen eine Kopie der Police ausgehändigt.

17.   Urheberrecht

  1. Die Rechte an ihren Arbeitsergebnissen verbleiben bei der LBA. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Werke. Als solche gelten auch Entwürfe und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
  2. Mit der Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das nicht ausschliessliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse der LBA für das vereinbarte Projekt zu verwenden.

18.   Veröffentlichungen

  1. Die LBA kann ihr Werk unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers veröffentlichen. Dazu gehört insbesondere das Recht der LBA, das Werk oder Teile davon zu Werbezwecken in Printmedien, Anzeigen, auf Websites etc. zu verwenden.
  2. Weiter steht der LBA auch das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheberin genannt zu werden.

19.   Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag kann unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation (Werkvertrag oder Auftrag) von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
  2. Erfolgt eine solche Kündigung durch den Auftraggeber zur Unzeit, so ist die LBA berechtigt, nebst dem Honorar für die vertragsgemäss geleistete Arbeit und den Ersatz ihrer Auslagen, einen Zuschlag zu fordern.
  3. Der Zuschlag beträgt 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist. Eine Kündigung zur Unzeit durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn die LBA keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihr getroffenen Dispositionen für sie nachteilig ist.
  4. Erfolgt die Kündigung durch die LBA zur Unzeit, hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des aus der Unzeitigkeit entstehenden nachgewiesenen Schadens unter Ausschluss des entgangenen Gewinns.

20.   Salvatorische Klausel

  1. Die Parteien vereinbaren, eine unwirksame, ungültige oder nichtige Vertragsbestimmung mit einer Vereinbarung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Vertragsbestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben davon unberührt und haben unverändert Geltung.

21.   Anwendbares Recht

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen der LBA und dem Auftraggeber untersteht schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (SR 0.221.211.1).¨

22.   Streitbeilegung und Gerichtsbarkeit

  1. Für den Fall, dass zwischen den Parteien Streit entsteht, verpflichten sie sich, in direkten Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen. Ist keine Einigung möglich, steht beiden Parteien der Rechtsweg offen.
  2. Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind die ordentlichen Gerichte.
  3. Gerichtsstand ist der Ort der jeweiligen Niederlassung der LBA, mit welcher der Vertag abgeschlossen wird.

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